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Nachbarschaftshilfe ist keine Schwarzarbeit |
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Nicht nur dein direkter Nachbar ist dein Nachbar !Tauschringe sind in der Regel lokal auf die Nachbarschaft, auf einen begrenzten Sozialraum, ausgerichtet. Die räumliche Nähe kann die gleiche Straße, der gleiche Stadtteil, die Gemeinde oder auch eine Region sein. Abgesehen von den praktischen Gründen, dass sich der Tausch über größere Entfernungen wegen der langen Wege schlechter organisieren lässt, liegt die Motivation zu dieser lokalen Beschränkung im ideellen Wert der Nachbarschaftshilfe. Die Nachbarschaft stellt zusammen mit Familie, Verwandtschaft und Freunden ein soziales Netzwerk dar. Die Förderung der Nachbarschaftshilfe ist eines der Ziele von Tauschringen. Nachbarschaftshilfe und bürgerschaftliches Engagement ist gesellschaftlich sinnvoll und gewollt, so dass sie grundsätzlich steuer- und versicherungsfrei ist. Schwarzarbeit liegt daher auch nicht vor, wenn es sich um Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeiten oder Selbsthilfe im Wohnungsbau handelt (§1 Abs. 3 Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit). Nachbarschaftshilfe innerhalb eines VereinesWas Nachbarschaftshilfe ist, wird in diesem Gesetz nicht definiert. Es gibt aber Kriterien dafür, die Herr Dr. Marschall, Ministerialrat im Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seinem Buch "Bekämpfung illegaler Beschäftigung" zur Erläuterung dieses Gesetzes beschreibt: "Nachbarschaftshilfe ist ... die gegenseitige Unterstützung zwischen Nachbarn ... Dabei sind Nachbarn einmal die Personen, die in räumlich enger Beziehung zueinander wohnen, also Zimmernachbarn, Wohnungsnachbarn, Hausnachbarn, aber auch die innerhalb einer Straße, eines Wohnblocks oder eines überschaubaren kleinen Stadtviertels gemeinsam wohnenden Personen. Über diese "Nachbarn" im engeren Wortsinne hinaus, werden im Rahmen der Auslegung der Vorschriften über die Nachbarschaftshilfe auch die Angehörigen einer gemeinsamen Familie als Nachbarn angesehen, sowie die Angehörigen eines örtlichen Vereins oder einer örtlichen Gesellschaft. Beispiele:
In allen Fällen liegt Nachbarschaftshilfe vor. Nachbarschaftshilfe wird meistens unentgeltlich geleistet. Wird ein Entgelt gewährt, so liegt es meistens in der Gegenseitigkeit, mit der von dem durch die Nachbarschaftshilfe Begünstigten wiederum Nachbarschaftshilfe geleistet wird. Jedoch gehört Unentgeltlichkeit nicht zwingend zum Begriff der Nachbarschaftshilfe. Auch bei Zahlung eines Entgelts kann Nachbarschaftshilfe vorliegen. |
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Anrechnung auf Sozialhilfe? |
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| EmpfängerInnen von Sozialhilfe müssen ihr Einkommen zur Bedarfsdeckung einsetzen. Einkommen im Sinne des BSHG sind nur tatsächliche, "alsbald realisierbare Zuflüsse in Geld oder Geldeswert". Die Kriterien dazu werden von den privaten Tauschring-TeilnehmerInnen i.d.R. nicht erfüllt Darüber hinaus sprechen folgende Punkte gegen eine Bewertung von Tauschleistungen als Einkommen im Sinne des BSHG :
Keine BedarfsidentitätDas Sozialamt müsste jede einzelne Tauschaktion dahingehend bewerten, ob eine Bedarfsidentität besteht. Solche Einzelprüfungen werden inzwischen durch weitgehende Pauschalierungen vermieden. Wird etwas eingetauscht, was über diesen Bedarf hinausgeht (z.B. Mikrowelle oder Massage, Fahrradreparaturen, Gesangs- oder Musikunterricht, darf es nicht als Einkommen angerechnet werden. Die meisten Tauschaktionen dienen aber nicht der Deckung des Bedarfs. Sie zielen auf eine Verbesserung der Lebensqualität. Hinzu kommt, dass Sachmittel bzw. Materialeinsatz ohnehin in Euro verrechnet werden, lediglich die Arbeitszeit wird gegen Verrechnungseinheit eingetauscht. Erhält z.B. ein/e SozialhilfeempfängerIn Renovierungshilfe vom einem anderen Tauschringmitglied, fallen die Materialkosten i.d.R. in Euro an, während die Hilfeleistung über die Verrechnungseinheit abgegolten wird. SozialhilfeempfängerInnen müssen ohnehin solche Arbeiten in Selbsthilfe organisieren, sofern sie dazu in der Lage sind. Einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt können natürlich beim Sozialamt nicht mehr beantragt werden, wenn sie durch Tauschleistungen bereits abgedeckt wurden (z.B. Hausrat).
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Arbeitsförderung |
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| Jüngste Verlautbarungen aus der Bundesanstalt für Arbeit ließen Freie Träger und Freiwilligenagenturen aufhorchen. Trotz des neuen SGB III sollen ehrenamtliche Tätigkeiten ein Kriterium für die Verfügbarkeit einer arbeitslosen Person sein. Das würde bedeuten, wer mehr als 15 Stunden pro Woche ehrenamtlich tätig ist oder mit Tauschaktivität verbringt, verliert sämtliche Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder -hilfe. Tauschen im Ring ist keine ErwerbsarbeitDie Rechtsprechung hat die Verfügbarkeitsregelung restriktiv ausgelegt. Zum Zeitpunkt des üblichen Posteinganges hätten alle arbeitslosen Personen zuhause zu sein. Sie müssten täglich die Möglichkeit haben, das Arbeitsamt sofort aufzusuchen. Dies schloss sämtliche Tätigkeiten im Rahmen kultureller, sportlicher, karitativer und sonstiger Interessen aus. Private nachbarschaftliche Tauschaktivitäten stehen nicht im Konflikt mit der Verfügbarkeitsregelung "Diese Rechtsprechung dürfte sich aufgrund der (neuen) Formulierungen in den §§ 118, 119 SGB III nicht mehr aufrecht erhalten lassen", schreibt Thomas Bubek, Richter am Sozialgericht Freiburg. "Der Gesetzgeber hat die bisher geltende strenge Residenzpflicht aufgegeben ... Sie können sich jetzt also auch an einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aufhalten und beispielsweise eine andere zuverlässige Person beauftragen, täglich ihre Post zu überwachen und Sie erforderlichenfalls (z.B.: telefonisch oder per Fax) sofort zu informieren. Ist dies sichergestellt und halten Sie sich in ortnaher Entfernung auf, die es zulässt, zeitnah zu reagieren, ist Ihre Verfügbarkeit nicht beeinträchtigt." Die Berliner Staatskanzlei bestätigt für Berlin-Brandenburg, dass private, nachbarschaftliche Tauschaktivitäten nicht in Konflikt stehen mit der Verfügbarkeitsregelung. Bestimmte Tätigkeiten, wie die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen, Maßnahmen der Berufsfindung oder auch das Erbringen gemeinnütziger Leistungen, schließen die Verfügbarkeit nicht aus. Sie werden im §120 SGB III explizit genannt. Wie die Rechtsprechung dies auslegen wird, bleibt abzuwarten. |
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Steuern auf Tauschleistungen? |
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Keine Gewinnerzielungsabsicht - keine SteuernZur Besteuerung gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die kleine Anfrage der Grünen keine abschließende generelle Bewertung aller Tauschaktionen ab, sondern macht dies jeweils vom Einzelfall abhängig. Sie geht davon aus, dass es sich bei den TauschpartnerInnen in der Regel nicht um Gewerbetreibende handelt, da keine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden ist. Tauschaktionen sind keine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit. Selbst bei minimalem Gewinn würden sie als Bagatelltätigkeiten betrachtet. Bund will nicht besteuernDer Besteuerungsansatz für Tauschleistungen wurde folgerichtig aus den Haushaltsansätzen des Bundes für die Jahre 1997/98 ersatzlos gestrichen. Um die bestehenden Unsicherheiten abzubauen, fordert die Arbeitsgemeinschaft bundesdeutscher Tauschsysteme auch hier eine deklaratorische Ausnahme privater Tauschringmitglieder von Besteuerung sowie eine Steuerfreiheit für Gewerbebetriebe in Tauschringen im Rahmen einer Experimentierphase (z.B. 10 Jahre) zur Stärkung der lokalen Ökonomie und zur Regionalförderung. Sollten Steuern erhoben werden, sind diese in der Verrechnungseinheit lokal und gemeinwesenorientiert einzusetzen. Um das Entwicklungspotential der Tauschringe nutzen und künftig erweitern zu können, sollten Hindernisse vermieden bzw. abgebaut werden. |
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Haftpflichtversicherung |
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Tauschring übernimmt keine HaftungIn den meisten Teilnahmebedingungen ist festgehalten, dass die Tauschenden für die Tauschaktionen selbst verantwortlich sind und der Tauschring keinerlei Haftung übernimmt. Geht bei einer Tauschaktion etwas zu Bruch, zahlt aber auch die private Haftpflichtversicherung in der Regel nicht, da der Tausch meist im Auftrag erledigt wird. Ob die Tauschringzentrale eine Gruppenhaftpflicht oder Gruppenunfallversicherung für alle ihre Mitglieder abschließen kann, ist aufgrund der schwierigen Risikoabwägung durch die Vielfalt unterschiedlicher Tauschaktionen fraglich. Eine andere Möglichkeit: Die Zeitbörse Werra-Meißner denkt momentan über eine interne Absicherung in ihrer lokalen Verrechnungseinheit nach. |
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Bankengesetze |
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| Konflikte mit der Bankengesetzgebung sind bei den Tauschringen nicht zu erwarten und werden deshalb nur kurz erwähnt. Zwischen den Tauschring-TeilnehmerInnen und dem Tauschring können keine schuldrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden, es besteht kein Anspruch auf Auszahlung des Tauschguthabens in €. Das Kreditwesengesetz bleibt dadurch unberührt. Tauschringe haben keine GeldscheineAuch das Bundesbankgesetz findet keine Anwendung, da die Tauschringe in Deutschland keine Geldscheine oder Noten ausgeben. Die Guthaben werden lediglich auf Konten gebucht. Sollten dennoch Gutscheine ausgegeben werden, müssen sie eindeutig als Gutschein erkennbar und deklariert sein. |
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Datenschutz |
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Vertrauensschutz und TransparenzDer Umgang mit den Daten der TeilnehmerInnen ist nicht nur eine rechtliche Frage, sondern berührt ganz entscheidend das Vertrauensverhältnis innerhalb eines Tauschringes. Viele Tauschringe erheben zur Mitgliederverwaltung und auch als Vertrauensschutzmaßnahme persönliche Daten wie Adresse, Telefonnummer, Geburtstag und -ort. Darüber hinaus veröffentlichen viele Tauschringe den Kontostand und die Anzahl der Tauschaktionen beispielsweise in der Tauschzeitung. Es sollte auf jeden Fall sichergestellt werden, dass die TeilnehmerInnen davon wissen, damit einverstanden sind und ihre Einwilligung schriftlich, z.B. in der Beitrittserklärung, geben. Diese Daten sollten dann auch nur innerhalb des Tauschringes öffentlich sein. Wird eine öffentliche Zeitung zur Verbreitung von Tauschangeboten genutzt, sollten die persönlichen Daten codiert werden. Ausführlich kann man die Informationen zur rechtlichen Grundlage von Tauschringen nachlesen bei Stefan Purwin in „Das Recht zu tauschen“, unter Tauschringe in Berlin.
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